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Urheberrecht
Das Üben oder Musizieren (dazu gehören Instrumente und Gesang - nicht das Abspielen vom Band, CD, usw.) zu Hause zählt zur sogenannten Kunstausübung und darf somit in vielen Fällen auch durch das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) oder andere Verordnungen (zum Beispiel die Lärmverordnung) nicht automatisch eingeschränkt werden. Auch nicht in den gesetzlich geschützen Ruhezeiten, wenn die Musik lediglich vernommen werden kann. Erst bei einer erheblichen Belästigung der Nachbarn können Einschränkungen ausgesprochen werden.

Wer also seinen 200-Watt-Amp zu Hause voll aufreißt und dann mit seinem Sound die Spatzen vom nächsten Baum bläst, braucht sich nicht wundern, wenn der liebe Nachbar recht zügig die Polizei alarmiert (und zwar nicht der Spatzen wegen...).
Wer jedoch bei geschlossenen Fenstern in Zimmerlautstärke zu Hause übt, der hat das verfassungsgemäße Recht dazu.

Hier einige Grundsätze:

- Zwischen 22 und 7 Uhr darf grundsätzlich gar kein Lärm gemacht werden.
Zwischen 20 und 22 Uhr sollte Zimmerlautstärke nicht überschritten werden.
- In manchen Bundesländern gibt es noch die Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr, wo auch gar kein Lärm gemacht werden darf.
- Bewohner einer stärker Lärmbelästigten Gegend (zum Beispiel neben einer Autobahn) können mit weniger Recht auf ihre Ruhe bestehen als Bewohner einer ruhigen Gegend.
- Es müssen sich meist mindestens zwei Nachbarn erheblich gestört fühlen.
- Wenn zur Nachtzeit ein Weiterschlafen der Nachbarn objektiv nicht möglich ist, liegt in dieser Zeit eine erhebliche Belästigung vor.
- Mehreren Oberlandesgerichten zufolge darf täglich zwischen 2 und 4 Stunden auf einem Instrument geübt werden. Der Abwehranspruch aus §1004 BGB läßt eine zeitliche Begrenzung der Hausmusik jedoch zu.

Am besten ist immer die direkte Einigung mit den Nachbarn. Hört euch in der nachbarlichen Wohnung einmal an, wie laut eure Musik dort zu hören ist und zeigt dem Nachbarn einmal in eurer Wohnung, wie leise es hier doch ist. Das kann für beide Parteien eine Überraschung sein! Man kann sich dann bestimmt einigen.

Wenn dann doch die Polizei da ist, gilt folgendes: Ab wann eine Belästigung tatsächlich "erheblich" ist, liegt ersteinmal im Ermessensspielraum der Polizisten vor Ort; später kann dann durch das Ordnungsamt eventuell noch eine Schallpegelmessung durchgeführt werden. Der Entscheidung der Polizei sollte man sich aber ersteinmal beugen, sonst nehmen sie beim zweiten Besuch das lärmproduzierende Equipment per Sicherstellung mit und man kann es sich dann am nächsten Tag von einer Polizeidienststelle wieder abholen.
Dabei ist zu beachten: Polizisten behandeln euer Equipment nicht aüßerst vorsichtig und wenn ihr dann später Beschädigungen oder Defekte feststellt, könnt ihr nicht beweisen, daß diese Schäden durch die Polizei verursacht worden sind und ihr bleibt auf den Kosten dafür sitzen. Also nocheinmal: egal, was er ersteinmal entscheidet, der Polizist hat ersteinmal recht!

Ihr könnt natürlich gegen diese Entscheidung vorgehen. Wer das möchte, läßt sich die Dienstkarte des entscheidenden Polizisten geben und das Aktenzeichen des Vorganges. Ihr teilt dem Polizisten mit, daß ihr gegen diese Entscheidung vorgeht. Wenn in diesem Fall keine Lärmanzeige gegen euch geschrieben wird, schreibt die Polizei eben einen Tätigkeitsbericht (in Berlin ist das ein Vordruck 657) - laßt euch nicht erzählen, daß es kein Aktenzeichen gibt. In letzer Konsequenz besteht auf der Fertigung eines Tätigkeitsberichtes und der Herausgabe des Aktenzeichens.
Mit Dienstkartennummer und Aktenzeichen beschwert ihr euch dann schriftlich (!) beim für euch zuständigen Ordnungsamt (beim Bezirksamt, Landratsamt oder ähnlich nachfragen) und erklärt, daß ihr leise Musik geübt habt und durch die polizeiliche Entscheidung zu Unrecht in euren Grundrechten eingeschränkt worden seid. Ihr fordert eine Überprüfung, da ihr auch in Zukunft zu Hause üben möchtet.


Ab wann ist die Beeinträchtigung "erheblich"?
Dem Amtgericht Siegburg zur Folge liegt zum Beispiel eine erhebliche Belästigung vor, wenn 50 Dezibel überschritten werden und die Musik beim Nachbarn unzumutbar deutlich zu vernehmen ist. Hier darf sogar bis 21.30 Uhr geübt werden. Woanders gilt wiederum anderes. Es gelten immer die Umstände des Einzelfalles, was bedeutet, daß jeder Fall einzeln geprüft und entschieden wird. Demzufolge kann einunddieselbe Sache bei euch verboten sein und in der Wohnung über euch eventuell erlaubt sein.
Das mag etwas wirr klingen, aber das ist Deutschland.

Unzulässiger Lärm
Nach §117 handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder den Umständen nach vermeidbaren Außmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines Anderen zu schädigen.

Im Ergebnis darf also innerhalb bestimmter Zeiten regelmäßig zu Hause geübt werden, wenn es nicht zu laut ist und dadurch auch nicht Andere über Gebühr gestört werden.
Zuguterletzt gibt es ja für die meisten Instrumente auch die Möglichkeit, mit Kopfhörer zu üben. Für Schlagzeuger gibt es Dämpfungspads für akustische Sets oder aber elektrische Schlagzeuge. Wer als Drummer nur wenig Geld zur Verfügung hat, der findet unter Reperaturen und Bauen Hilfe.

Adressen von professionellen Proberäumen findet ihr unter Übungsräume.


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